BV-Antrag: Lückenschluss der Tempo-30-Regelung auf der Ostkirchstraße / Apolloweg gemäß § 45 Abs. 9 StVO

Aplerbeck
16.06.2026 – Antrag

Begründung:

Im Übergangsbereich Apolloweg / Ostkirchstraße (zwischen den Ortsteilen Berghofen und Aplerbeck) existiert aktuell eine Unterbrechung der Geschwindigkeitsreduzierung. Zwischen zwei bestehenden Tempo-30-Zonen gilt derzeit auf einem kurzen Abschnitt am freien Feld Tempo 50 (Abbildung 1). Diese Regelung provoziert ein ständiges Abbremsen und erneutes Beschleunigen, was zu einer unnötigen Lärm- und Abgasbelastung der einseitigen Wohnbebauung führt.

Von zentraler Bedeutung ist das Sicherheitsrisiko, da dieser Abschnitt als Schulweg zur Berghofer Grundschule fungiert und die Erreichbarkeit der dortigen Bushaltestellen sicherstellt. Hier muss die Gewährleistung eines sicheren Schulwegs sowie der Schutz der Fußgänger klar gewichtet werden gegenüber einer nur kurzzeitigen Beschleunigung des Autoverkehrs. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich im angrenzenden Neubaugebiet am Apolloweg zudem eine Kindertagesstätte befindet.

Durch die 57. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (in Kraft seit Oktober 2024) hat der Gesetzgeber den Kommunen nun das Werkzeug an die Hand gegeben: Die zulässige Maximallänge für einen Lückenschluss zwischen zwei bestehenden Tempo-30-Strecken innerhalb geschlossener Ortschaften gemäß § 45 Abs. 9 StVO wurde von 300 Metern auf 500 Meter angehoben. Die rechtlichen und geografischen Voraussetzungen für diese Neuregelung sind auf der Ostkirchstraße / Apolloweg erfüllt:

  • Innerörtliche Lage: Der betroffene Streckenabschnitt verläuft verkehrsrechtlich lückenlos innerhalb der geschlossenen Ortschaft. Es erfolgt keine Aufhebung der Ortschaft durch ein durchgestrichenes Ortsausgangsschild (Zeichen 311).
  • Die Distanz in Fahrtrichtung Berghofen: Eine satellitengestützte Messung der Lücke ergibt in Fahrtrichtung Berghofen eine Strecke von ca. 470 Metern (Abbildung 2). Damit liegt dieser Abschnitt rechtlich unstrittig unter der neuen gesetzlichen Höchstgrenze von 500 Metern. Die Voraussetzungen für einen Lückenschluss sind auf dieser Straßenseite vollumfänglich gegeben.
  • Gleichrichtung des Verkehrsflusses (Symmetriegebot): In Fahrtrichtung Aplerbeck ist die Lücke aufgrund der versetzten Schilderstandorte mit ca. 530 Metern geringfügig länger. Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit und um Irritationen durch asymmetrische Tempolimits auf einer nicht baulich getrennten Fahrbahn zu vermeiden, wird die Verwaltung aufgefordert, ihr pflichtgemäßes Ermessen dahingehend auszuüben, die Tempo-30-Regelung in beide Fahrtrichtungen deckungsgleich anzuordnen. Unterschiedliche Geschwindigkeiten auf den beiden Richtungsfahrbahnen würden das Unfallrisiko für querende Fußgänger und Schulkinder massiv erhöhen, da die Annäherungsgeschwindigkeiten der Fahrzeuge visuell kaum noch sicher eingeschätzt werden können.

Auch mögliche Bedenken hinsichtlich der Leistungsfähigkeit des ÖPNV (Linie 438 der DSW21) stehen der Maßnahme nicht entgegen. Der rechnerische Fahrzeitverlust durch die Reduzierung von 50 km/h auf 30 km/h beläuft sich auf dieser Distanz auf lediglich ca. 23 Sekunden. In der Praxis wird dieser marginale Unterschied durch Anfahr- und Bremsvorgänge an den Bushaltestellen ohnehin nivelliert und rechtfertigt in keinem Fall Abstriche bei der Sicherheit der Schulkinder.

Die Verwaltung wird daher aufgefordert, die durch die StVO-Novelle erweiterten rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, die erforderlichen Messungen zeitnah einzuleiten und den Lückenschluss zum Schutz der Anwohnerschaft sowie der Kinder unverzüglich zu realisieren.